Stadtpolizei Zürich: Kein Respekt verdient
4. Dezember 2009
Aktion "Respekt" der Stadtpolizei Zürich befremdet
Ein Velofahrer fährt verbotenerweise auf der Busspur. Alltag auf der Zürcher Langstrasse. Doch dann kommt ihm ein Polizeiwagen der Stadtpolizei Zürich entgegen. Was dann genau passiert, ist unklar. Er habe das Auto touchiert, sagt der Velofahrer. Er habe dem Auto einen Tritt versetzt, sagen die Beamten. Es steht Aussage gegen Aussage. Doch was dann passiert, hat zahlreiche Zuschauer von «10vor10» überrascht und schockiert. Ein Beamter steigt aus dem Wagen, packt den Velofahrer und sein Fahrrad, klatscht den Radler förmlich an die nächste Wand, wirft das Fahrrad auf den Boden. Herbeigeilte Passanten sind über die Härte des Vorgehens entsetzt und nehmen Partei für den Verhafteten. Immer mehr Polizisten treffen ein. Um die Situation in den Griff zu kriegen, wird der Tatort schliesslich von Stadtpolizisten mit Gummischrotgewehren gesichert. Respekt und Deeskalation sieht irgendwie anders aus. Der Mann wird verhaftet, er muss die Nacht in Polizeigewahrsam verbringen.
«Sofort mit Konsequenzen rechnen»
Die Reportage des Schweizer Fernsehens zeigt, wie die Stadtpolizei Zürich ihre am 20. Oktober bekannt gegebene Aktion «Respekt» umsetzt: mit voller Härte. «Wer Polizisten angreift, muss sofort mit Konsequenzen rechnen», teilte die Stapo damals mit. In der Realität genügt bereits eine weggeworfenen Zigarette. So wird ein FCZ-Fan verhaftet, der seine Zigarette hinter eine Polizeibeamtin geworfen hatte. Er wird gepackt, verhaftet, für ein paar Stunden weggesperrt. Er sei «vorbeigelaufen, musste sich natürlich mitteilen, hat dann irgendetwas geblabbert, ist dann weitergelaufen, hat noch einmal etwas gesagt, wurde nicht verstanden», erklärt eine Polizistin im Beitrag. Er sei dann einfach weitergelaufen und habe dann die Zigarette geworfen, die genau hinter der Polizeibeamtin landete. Dafür wird er in Polizeigewahrsam genommen.
Aus dem Bericht des Regierungsrats zur Verordnung zum neuen zürcher Polizeigesetz:
B. Inhalt der Verordnung
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Grundsätze zur Zwangsanwendung
Bei der Anwendung polizeilichen Zwangs kommt dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ein besonderer Stellenwert zu. § 10 PolG umschreibt die Leitlinien, nach denen sich polizeiliches Handeln zu richten hat, um verhältnismässig zu sein. So muss das polizeiliche Handeln im Einzelfall ein notwendiges und geeignetes Mittel sein, um ein angestrebtes Ziel zu erreichen. Es muss in einem vernünftigen Verhältnis zur Freiheitsbeschränkung stehen, die im konkreten Fall einem Einzelnen oder der Allgemeinheit auferlegt wird, und es ist jeweils die mildeste Massnahme zu ergreifen, die einen Betroffenen voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Die vorliegende Bestimmung konkretisiert den Grundsatz der Verhältnismässigkeit insbesondere für den Einsatz polizeilichen Zwangs gegen Personen. Sie lehnt sich an die im ZAG enthaltenen Grundsätze über die Anwendung polizeilichen Zwangs an, vor allem an das dort ausdrücklich erwähnte Verbot erniedrigender oder beleidigender Behandlung (vgl. Art. 9 Abs. 2 und 4 ZAG).
Diese Aktion reiht sich nahtlos an Vorfälle, welche schon im Polizeibericht von Amnesty International kritisiert wurden, oder das Vorgehen und die Informationspraxis im Vorfeld des Cupspiels Basel - Zürich vom 20. November 2009.
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