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Bern, den 19. Januar 2011

Sekretariat der Staatspolitischen Kommissionen

Parlamentsdienste

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09.439 n Pa.Iv. Allen Schweizer Staatsangehörigen auch weiterhin den Bezug einer herkömmlichen, nichtbiometrischen ID ohne Chip zusichern / 10.308 n Kt.Iv. TG. Ausweisgesetz. Änderung, Vernehmlassungsfrist 21. Januar 2011

Sehr geehrter Präsident

Sehr geehrte Damen und Herren

Gerne nehmen wir Stellung zur vorgeschlagenen Änderung des Ausweisgesetzes. Da grundrechte.ch aktiv in das Referendum eingebunden war, fühlen wir uns für eine Vernehmlassungsantwort speziell berufen.

Gemäss Bericht ist die erklärte Absicht der Staatspolitischen Kommission, weiterhin „normale“ Identitätskarten abzugeben, wie das bisher üblich ist. Leider kommt diese Absicht im vorgeschlagenen Gesetzestext „Er stellt sicher, dass auch eine Identitätskarte ohne Chip beantragt werden kann“ nicht voll zur Geltung. grundrechte.ch regt daher an, Art. 2 Abs. 2ter, zweiter Satz, wie folgt zu formulieren:

„Identitätskarten können auch ohne Chip und ohne Hinterlegung der Fingerabdrücke bezogen werden“. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass in Zukunft nicht darüber orakelt werden muss, was der Gesetzgeber mit der Formulierung gemeint haben könnte.

Alternativ könnte grundrechte.ch auch mit der ursprünglichen Formuliereung „Alle Schweizer Staatsangehörigen haben in jedem Fall Anspruch auf eine herkömmliche, nichtbiometrische Identitätskarte ohne Chip“ leben.

Eigensinnige Uminterpretationen von Gesetzestexten sind leider nicht unüblich, wie das Beispiel der in der Ausweisdatenbank gespeicherten Fotografien erhellen soll.

Zwar postuliert Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (AwG) "Die Datenbearbeitung dient der Ausstellung von Ausweisen, der

Verhinderung einer unberechtigten Ausstellung eines Ausweises sowie der Verhinderung missbräuchlicher Verwendung", was im Anhang 1 der Verordnung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (VAwG) auch zur Geltung kommt. Dennoch wurde kurz nach Inkrafttreten des AvG und der VAwG aus polizeilichen Kreisen die Forderung laut, Daten aus der Ausweisdatenbank für normale polizeiliche Arbeit zu verwenden. Heinz Buttauer, der Präsident des Verbands Schweizerischer Polizeibeamter, spricht im Tagesanzeiger vom 26. Oktober 2010 (Beilage) gar davon, dass die polizeiliche Arbeit in inakzeptabler Weise behindert werde, nur weil Fotografien aus der Ausweisdatenbank, deren Speicherung notabene weder von der EU gefordert wurde noch nötig ist, nicht für die tägliche Polizeiarbeit zur Verfügung steht, obwohl sowohl die Botschaft als auch das Gesetz diese Einschränkung vorsehen.

Um auch hier volle Klarheit zu schaffen, regt grundrechte.ch daher weiter an, Art. 11 Abs. 2

AwG mit folgendem zweiten Satz zu ergänzen: „Die Verwendung von Fotografien und Fingerabdrücken aus der Ausweisdatenbank für normale polizeiliche Arbeit ist explizit

ausgeschlossen“.

Gerne erwarten wir, dass unsere Anregungen bei der Ausarbeitung der Botschaft berücksichtigt werden können.

Mit freundlichen Grüssen

Catherine Weber, Geschäftsführerin

 

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