Bundesgericht schränkt Anwendung der Berner Generalvollmachten massiv ein

4. September 2012

Gemäss heutigem Urteil muss die betroffene Person über die spätere Einholung einer Information gestützt auf die Generalvollmacht im Einzelfall informiert werden. Dies unter dem ausdrücklichen Hinweis, dass die Vollmacht von Betroffenen jederzeit widerrufen werden kann. Ein Widerruf kann höchstens eine Kürzung von Leistungen, hingegen nicht eine vollständige Einstellung von Leistungen zur Folge haben.

Heute urteilte die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Bundesgerichts über die Beschwerde gegen das teilrevidierte (SHG) von AvenirSocial (Soziale Arbeit Schweiz), den Demokratischen Juristinnen und Juristen Bern (djb), dem Komitee der Arbeitslosen und Armutsbetroffenen (KABBA), der Partei der Arbeit des Kantons Bern (PdA) sowie der Grünen Partei Bern (GPB-DA).

Das Gericht schränkt die Anwendung der Generalvollmachten gemäss SHG massiv ein. So können die Sozialhilfebehörden zwar fortan bei der Anmeldung zum Sozialhilfebezug eine Generalvollmacht von der betroffenen Person einholen. Sie müssen aber die betroffene Person gleichzeitig darüber informieren, dass zur Informationsbeschaffung ein dreistufiges Verfahren angewendet wird: Vorab zählt die Sozialhilfebehörde auf die Mitwirkung der betroffenen Person. Können die benötigten Informationen auf diese Weise nicht eingeholt werden, werden sie gemäss den gesetzlichen Möglichkeiten zur direkten Informationsbeschaffung bei Dritten eingeholt. Führt auch dieser Weg nicht zum Ziel, gelangen die Generalvollmachten zur Anwendung. Diese müssen mindestens die Individualisierungen der Mustervorlage enthalten, die auf der Webseite der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern publiziert ist.

Die RichterInnen sind sich einig, dass das revidierte Sozialhilfegesetz des Kantons Bern „keine Sternstunde der Gesetzgebung“ ist. Trotzdem weisen die RichterInnen die Beschwerde mit einem Stimmenverhältnis 3:2 knapp ab. Der Grund zur Ablehnung sehen die obsiegenden RichterInnen darin, dass das Gesetz von den Sozialhilfebehörden verfassungskonform ausgelegt werden könne, indem man es nicht streng nach dem Wortlaut anwende. Die Beschränkungen in der Anwendung der Generalvollmacht sind für die Beschwerdeführenden ein grosser Erfolg.

Freundliche Grüsse,

m Namen der beschwerdeführenden Parteien

Stéphane Beuchat (Stellv. Geschäftsleiter AvenirSocial)

Für juristische Auskünfte: Herr Dr. iur. Willi Egloff

 

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