«Empfehlungen zur Umsetzung der Bewilligungspflicht für Fussball- und Eishockeyspiele»

20. November 2012

Am 20. November 2012 präsentierte die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) «Empfehlungen zur Umsetzung der Bewilligungspflicht für Fussball- und Eishockeyspiele». In der Medienmitteilung mit dem Titel «Strengere Auflagen für Risikospiele» wurde erläutert, dass diese Empfehlungen von der Koordinationsgruppe «Gewalt im Umfeld des Sports» (GiUS) vorbereitet wurden, welcher Vertreter von Behörden, Transportunternehmen, Sportverbänden und Fanorganisationen angehören würden. Dabei wurde der Eindruck erweckt, dass diese Empfehlungen einvernehmlich erarbeitet worden seien.

Einerseits war in der Koordinationsgruppe kein einziger Vertreter von Fanorganisationen zugegen, sondern lediglich Vertreter von Fanarbeit Schweiz (FaCH). Andererseits hat FaCH postwendend per Medienmitteilung vernehmen lassen, dass FaCH die Änderung des Konkordats gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen ablehnen würde. Zwar habe FaCH am von der KKJPD geleiteten Treffen teilgenommen, habe aber keine Anregungen einbringen können, weil fragwürdige Punkte (Kombiticket, ID-Vorweisungspflicht oder Alkoholverbot) bereits gesetzt waren und nicht zur Diskussion standen. Auch die Swiss Football League lehnte in einer Stellungnahme Kombi-Tickets und elektronischen ID-Kontrollen ab.

Eine Muster-Rahmenbewilligung für die Durchführung von Spielen wurde von der Plenarversammlung KKJPD am 16. November 2012 verabschiedet. Ein Kommentar lohnt sich eigentlich nicht, trotzdem ein paar Bemerkungen zu einzelnen Ziffern dieser Rahmenbewilligung:

18. Datenaustausch

Der Informations- und Datenaustausch zwischen Klub und Behörden umfasst folgende Daten: - Liste der Personen, welche die Polizei wegen Delikten im Umfeld der Spiele des Klubs verzeigt hat. Hier ist anzumerken, dass bei hängigen Strafverfahren gemäss eidg. StPO keine Daten an Dritte weitergegeben werden dürfen.

20. An- und Rückreise der Gästefans und Verkauf der Eintrittskarten

Die Behörde kann den Gastklub verpflichten, einen Extrazug oder Extrabusse zu organisieren. Woher die Behörde diese Kompetenz nehmen soll, bleibt ein Geheimnis der KKJPD. Der Heimklub braucht eine Bewilligung, nicht dar Gastklub. Folglich können dem Gastklub auch keine Auflagen gemacht werden. Zudem ist der Gastklub meist in einem anderen Kanton domiziliert und somit ausserhalb des Wirkungskreises der Behörde am Ort des Heimklubs.

21. Einlassverfahren

Der (Sicherheitsdienst des Klubs) ist ermächtigt, die Matchbesucherinnen und –besucher im Sinne von Artikel Artikel 3b Absatz 2 des Konkordats unabhängig von einem konkreten Verdacht über den Kleidern durch Personen gleichen Geschlechts am ganzen Körper nach verbotenen Gegenständen abzutasten. Diese Delegation von Kompetenzen ist nicht möglich, weil die Polizei selbst keine Kompetenz hat, unabhängig von einem konkreten Verdacht Personen zu durchsuchen.

Der Klub verwehrt Personen mit Stadionverbot den Zutritt zum Stadion X. Dadurch werden Integrationsmassnahmen der Fanarbeit wie «Zweite Chance» verunmöglicht.

22. Verpflichtungen des Klubs bei Auswärtsspielen

Wenn die zuständige Behörde am Spielort dies anordnet, ist der Klub bei Auswärtsspielen dazu verpflichtet, für seine Anhänger Charterzüge oder –busse zu organisieren und die Reisenden beim Besteigen der Transportmittel, während der Fahrt und nach der Fahrt nach den Anweisungen der Behörde am Spielort zu kontrollieren und zu begleiten. Er kann diese Aufgaben delegieren; bspw. an die Transportpolizei. Hier ist analog zu Ziffer 20 anzumerken, dass nur für Heimspiele eine Bewilligungspflicht besteht und daher auch nur für diese Spiele Auflagen gemacht werden können.

 

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