Polizeivertrag mit Österreich und Liechtenstein

9. Januar 2013

Eintreiben von Verkehrsbussen ist effiziente Bekämpfung der Schwerkriminalität

Der Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden vom 27. April 1999, in Kraft getreten am 1. Juli 2001, ist am 4. Juni 2012 revidiert worden. Aus 41 Artikeln wurden deren 61. Der Vertrag muss noch von den Eidgenössischen Räten genehmigt werden, bevor er ratifiziert werden kann.

In der Medienmitteilung vom 9. Januar 2013 schreibt der Bundesrat: «Der neue Polizeivertrag zielt unter anderem auf eine effiziente Bekämpfung der Schwerkriminalität ab. Er bietet den Schweizer Polizeibehörden massgeschneiderte Instrumente, um gegen die Herausforderungen der grenzüberschreitenden Kriminalität auch in Zukunft gewappnet zu sein.»

Bei der Durchsicht der neuen Artikel fällt auf, dass ein automatisches Abrufverfahren zur Ermittlung von Fahrzeughaltern im Zusammenhang mit Übertretungen im Strassenverkehr, die Möglichkeit der amtlichen Eintreibung von Bussen, sofern sie mindestens 70 Euro oder 100 Schweizer Franken betragen, sowie die Aushändigung von Strafbefehlen und vergleichbaren Dokumenten in anderen Vertragsstaaten dazugekommen ist.

Ebenfalls neu sind die Unterstützung bei Rückführungen sowie die «polizeiliche Durchbeförderung» von Personen, womit wohl die Abschiebung von abgewiesenen Asylbewerbern gemeint ist. Drittpersonen können unter Begleitung von Beamten ohne Reisepapiere mit privaten oder öffentlichen Verkehrsmitteln durch einen Vertragsstaat in ein Drittland geschleust werden.

Erweitert wurde zudem die generelle Datenweitergabe (zusätzlich zu derjeniger im Zusammenhang mit Übertretungen im Strassenverkehr, z. B. Aufenthalts- und Wohnsitzfeststellungen, Aufenthaltsberechtigungen, Feststellung von Telefonanschlussinhabern und Inhabern sonstiger Telekommunikationseinrichtungen) an andere Vertragsstaaten.

Neu sind auch präventive verdeckte Ermittlungen möglich, zunächst für die Dauer von bis zu einem Monat, allerdings mit der Möglichkeit zur Verlängerung. Da der Bund keine Kompetenz auf diesem Gebiet hat, dürften diese auf kantonalem Recht abgestützt sein und ausserhalb eines Strafverfahrens ohne richterliche Genehmigung erfolgen. Technische Hilfsmittel, z. B. Mikrofone, Kameras usw., dürfen mitgeführt werden.

Schliesslich sind noch Massnahmen im Zeugen- und Opferschutz hinzugekommen.

Neuerungen, welche die Bekämpfung der Schwerkriminalität zum Ziel haben, sucht man vergeblich. Alle einschlägigen Bestimmungen waren schon im Vertrag von 1999 enthalten.

Auf die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens hat der Bundesrat verzichtet, ebenso auf eine Konsultation der Kantone gemäss Bundesgesetz vom 22. Dezember 1999 über die Mitwirkung der Kantone an der Aussenpolitik des Bundes.

 

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