Arbeitsgruppe Revision DNA-Profil-Gesetz

24. Juli 2018

25. Tätigkeitsbericht des EDÖB 2017/18, Seite 20

Wir haben uns an der Arbeitsgruppe Revision DNAProfil-Gesetz beteiligt. In diesem Zusammenhang haben wir darauf hingewiesen, dass unseres Erachtens der Nutzen einer Anpassung des DNA-Profil-Gesetzes nicht gegeben ist.

Die Arbeitsgruppe befasste sich mit drei Hauptthemen:Beim ersten Thema geht es um die Schaffung der gesetzlichen Grundlagen für eine gezielte behördliche Verfolgung der Täter bei schweren Gewalttaten wie Mord oder Vergewaltigung mittels DNA-Sequenzanalyse, um persönliche Merkmale zu identifizieren. Wir haben darauf hingewiesen, dass Sequenzanalysen grundsätzlich in einem strikten rechtlichen Rahmen zu erfolgen haben (Beschränkung auf Sonderfälle und Anordnung durch ein Gericht).

Das zweite Thema betrifft die Beurteilung der unterschiedlichen Speicherungsfristen von DNA-Profilen. Wir sind der Ansicht, dass die bestehenden Rechtsvorschriften verhältnismässig sind und den Anforderungen der Strafverfolgung mit ihren differenzierten und ausgewogenen Löschungsfristen ausreichend Rechnung tragen. Der Gedanke einer einheitlichen Aufbewahrungsfrist für DNA-Profile verstösst gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit und trägt den besonderen Anforderungen des Jugendstrafrechts nicht Rechnung. Ein System mit zwei verschiedenen Fristen, d. h. einer langen und einer kurzen Frist, könnte allenfalls eine Lösung des Problems darstellen.

Das dritte Thema betrifft andere Fragen, bei denen eine Gesetzesrevision erforderlich ist, etwa die Aufbewahrungsdauer von biologischem Material in Laboratorien oder die Verwandtenrecherche. Mit letzterer werden mit dem mutmasslichen Täter verwandte Personen einzig aufgrund ihrer Verwandtschaft in ein Verfahren verwickelt. Das Gesetz erlaubt es den Strafbehörden nicht ausdrücklich, DNA-Profile in einer DNA-Profil-Datenbank zu vergleichen, um Profile nahe bei demjenigen eines mutmasslichen Straftäters zu finden. Die Verwandtenrecherche steht zudem in einem Spannungsverhältnis zum Recht auf Aussageverweigerung im Sinne von Artikel 168 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung. Falls der Gesetzgeber derartige Recherchen zulassen will, sind Vorschriften mit klar definierten Eingriffskriterien nötig. Im Rahmen der Revision des DNA-Profil-Gesetzes sind in diesem Fall auch die Verwandtenrecherchen einzubeziehen. Wir werden darauf hinwirken, dass eine allfällige Regulierung den allgemeinen Datenschutzgrundsätzen und insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung trägt. Verwandtenrecherchen dürfen nur bei besonders schweren Straftaten und ausschliesslich als letztes Mittel (ergebnislose Recherchen in den schweizerischen und ausländischen Datenbanken) eingesetzt werden.

 

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