Streit um einen Handyfilm

23. November 2013

Thomas Hasler, Tages Anzeiger

Der St. Galler Journalist und SP-Parlamentarier Etrit Hasler wird gebüsst. Er widersetzte sich im Zürcher Hauptbahnhof einer polizeilichen Anordnung – trotzdem ging die Polizei zu weit.

Vor ziemlich genau drei Jahren, kurz nach Mitternacht, war der Journalist Etrit Hasler, der auch zu den Pionieren der Schweizer Slam-Poetry gehört und damals Mitglied des St. Galler Stadtparlaments war, Augenzeuge einer Verhaftung im Zürcher Hauptbahnhof geworden. Etwa sechs Stadtpolizisten waren dabei, einen Stalker zu verhaften, der dort seine Ex-Freundin massiv drangsaliert hatte.

Hasler, der damals Redaktionsleiter der «Fabrikzeitung» der Roten Fabrik war, zückte sein Handy und filmte die Szene. Es dauerte nicht lange, bis einer der Beamten zu Hasler kam und «Handy und Ausweis» verlangte. «Ich sagte ihm, ich würde ihm gerne meinen Ausweis zeigen, wenn er mir seinen zeige», erläuterte Hasler gestern vor dem Bezirksgericht die Szene.

«Das volle Programm»

Ein Wort gab das andere, wobei die Erinnerungen der Polizei und des heute 36-Jährigen nicht in allen Formulierungen deckungsgleich sind. Jedenfalls war für Hasler «klar, dass ich ihm mein Handy aushändigen sollte». Ebenso klar war für ihn aber auch, dass er genau das nicht tun würde, nicht tun musste.

Dann ging alles ziemlich schnell, «das volle Programm», so Hasler, lief an. Verhaftung, Handschellen, Abtransport, Schmoren auf der Uraniawache. Als er wieder entlassen wurde, erhielt er seinen Ausweis und sein Handy zurück. Der Film war nicht gelöscht. Ob er visioniert worden war, weiss Hasler nicht. Die Geschichte, mutmasste er gestern vor Gericht, wäre möglicherweise anders ausgegangen, wenn er damals schon so ausgesehen hätte, wie er heute aussieht. Aber damals machte er mit den langen Haaren und dem Fussballschal nicht den Eindruck, den man gewöhnlicherweise mit einem Parlamentarier in Verbindung bringt.

Einspruch gegen Strafbefehl

Zweieinhalb Monate später flatterte dem St. Galler ein Strafbefehl des Zürcher Stadtrichteramts ins Haus. «Wegen Nichtbefolgens der polizeilichen Anweisung, zu zeigen, was er betreffend die Verhaftung eines Dritten gefilmt habe, sowie wegen Nichtbekanntgabe der Personalien bzw. Nichtvorlegens eines Ausweises auf Verlangen der Polizei» sollte er eine Busse von 200 Franken sowie Schreib-, Spruch- und Zustellgebühren von weiteren 245 Franken bezahlen. Hasler verlangte die gerichtliche Beurteilung des Strafbefehls.

Verteidiger Viktor Györffy verlangte einen Freispruch. Die Polizei habe kein Recht gehabt, vom Journalisten die Herausgabe des Handys zu verlangen. Wenn sie behaupte, sie habe damit bloss die Persönlichkeitsrechte des verhafteten Stalkers schützen wollen, sei dies eine «vorgeschobene Begründung». Die Beamten hätten einfach Angst gehabt, dass das Filmchen irgendwann auf Youtube landen könnte und die Polizisten identifizierbar wären. Zudem hätten die Beamten die Dienstanweisung der Stadtpolizei zu Bildaufnahmen von Polizeiangehörigen missachtet.

Hasler könne auch nicht verurteilt werden, weil er sich geweigert habe, seinen Ausweis zu zeigen. Für eine Personenkontrolle brauche es einen Grund. In diesem Fall sollte der 36-jährige nur kontrolliert werden, weil er gefilmt habe. Wenn aber die Polizei kein Recht gehabt habe, das Handy herauszuverlangen, dann habe es auch keinen Grund für eine Personenkontrolle gegeben.

«Die Schwachpunkte getroffen»

Richter Beat Gut räumte ein, dass der Verteidiger «die Schwachpunkte getroffen» hatte. Das Vorgehen habe nur so interpretiert werden können, dass der Polizist das Handy habe beschlagnahmen wollen. «Das war nicht zulässig. Dafür gibt es keine gesetzliche Grundlage», sagte Gut.

In einem Punkt war Gut aber anderer Ansicht. Hasler hätte die Anweisung, sich auszuweisen, trotzdem befolgen müssen. Grund: Es gehe nicht, dass die Polizei einfach zuschaue, wie eine Verhaftung gefilmt werde. «Auch der Verhaftete hatte ein Interesse, dass die Polizei aktiv wird.» In einer solchen Situation habe die Polizei das Recht, die Personalien zu kontrollieren. Denn würde der Film auf Youtube erscheinen und wäre damit eine Persönlichkeitsverletzung verbunden, würde man wenigstens den Urheber des Films kennen.

Richter Gut halbierte die vom Stadtrichter ausgefällte Busse auf 100 Franken. Dazu kommen aber noch Gerichtsgebühren und die Kosten des Stadtrichteramtes, welche Hasler teilweise auferlegt wurden. Es sei «ärgerlich», dass die Geschichte mit dem Ausweis «so unangenehme Folgen» für ihn habe. «Ich hoffe, dass Sie das nicht allein bezahlen müssen», sagte Gut.

Personenkontrollen: Schwammige Regeln

Die Polizei darf nicht nach Belieben Personen kontrollieren. Sie braucht dafür einen Anlass. Was das genau heisst, ist allerdings unklar. Klar ist zunächst bloss: Weil eine Identitätsabklärung durch die Polizeibehörde ein Eingriff in die persönliche Freiheit ist, müssen die Verfassungsgrundsätze des öffentlichen Interesses und insbesondere der Verhältnismässigkeit beachtet werden.

Die gesetzlichen Bestimmungen helfen wenig weiter. Die Allgemeine Polizeiverordnung von Zürich hält lapidar fest: «Polizeilichen Anordnungen ist Folge zu leisten.» Laut dem kantonalen Polizeigesetz, seit Juli 2009 in Kraft, darf die Polizei eine Person anhalten und deren Identität feststellen, «wenn es zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist».

Diese Umschreibung sei «zu weit und zu ungenau», hiess es in einer Beschwerde ans Bundesgericht. Dieses hielt die Kritik für «nachvollziehbar». Es akzeptierte die Formulierung, präzisierte sie aber. Mit dem Begriff «Notwendigkeit» werde ausgedrückt, dass eine Kontrolle nicht ohne Anlass erfolgen dürfe. Es müssten «objektive Gründe, besondere Umstände, spezielle Verdachtselemente» zu einer Kontrolle Anlass geben oder diese rechtfertigen.

Identitätsabklärungen «aus bloss vorgeschobenen Gründen, persönlicher Neugierde oder anderen nichtigen Motiven» seien nicht erlaubt. Das Bundesgericht wiederholte sinngemäss, was es schon im Zusammenhang mit dem Genfer Polizeigesetz 1983 festgehalten hatte: Von der Polizei dürften bei Kontrollen «Rücksicht und Höflichkeit» verlangt werden, sodass sich kontrollierte Personen «vor ihrer Umgebung möglichst wenig zu schämen brauchen».

Die Frage, ob Polizisten im Einsatz fotografiert werden dürfen und das Bildmaterial beschlagnahmt werden darf, hat die Gerichte mehr als einmal beschäftigt. Die Stadtpolizei Zürich erliess diesbezüglich interne Dienstanweisungen, deren Herausgabe die Polizei so lange verweigerte, bis sie vom Bundesgericht dazu verpflichtet wurde.

Gemäss dieser Anweisung müssen es Polizisten dulden, wenn ihre Arbeit in der Öffentlichkeit fotografiert wird – egal, ob von Profis oder von Laien. Nicht akzeptieren müssen Polizisten eigentliche Porträtaufnahmen, «ohne dass damit eine bestimmte Handlung verbunden wäre». Bei solchen Porträtaufnahmen ohne Einwilligung des Betroffenen besteht laut Stadtpolizei «ein Anspruch auf Vernichtung. Eine Herausgabe von Bildträgern kann indessen nicht beansprucht werden.» Kommt im gegenseitigen Einverständnis keine Lösung zustande, «müssen zivilrechtliche Schritte unternommen werden. Dazu ist die Erhebung der Personalien geboten.

 

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