Ein Arbeitgeber, welcher einen seiner Arbeitnehmer verdächtigt, die Informatikanlage zu missbräuchlichen Zwecken zu verwenden, darf nach einem neuesten Urteil des Bundesgerichts nicht im Geheimen ein Überwachungs-Programm zur Kontrolle der Computer-Aktivität des Arbeitnehmers installieren. Die so erlangten Beweismittel sind nicht verwertbar. Als Folge davon entfällt die Rechtfertigung für eine fristlose Kündigung.
Nachrichtendienst verletzt Fernmeldegeheimnis
Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)
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