Wegweisungen werden unterschiedlich gehandhabt

2. April 2013

Nachdem in Bern mit der «Lex Wasserfallen» schon 1997 Wegweisungen salonfähig geworden sind, breiteten sich nach der Jahrtausendwende kantonale und kommunale Wegweisungsartikel wie ein Geschwür über Städte und Gemeinden in der ganzen Schweiz aus.

Ein Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 7. Februar 2013 zu einer Wegweisung am 1. Mai 2011 sowie ein Rechenschaftsbericht der Stadt Zürich zu Wegweisungen vom März 2013 bieten Anlass, die Wegweisungspraxis in grösseren Städten zu vergleichen.

Basel

Rayonverbote gegen Jugendliche sprach die Polizei erstmals an der Herbstmesse 2007 aus. 13 Störenfriede wurden damals eines Platzes verwiesen. Allerdings entbehrte dieses Vorgehen einer rechtlichen Grundlage. In der Folge wurde ein Gesetz ausgearbeitet, welches sich aber nicht gegen Randständige und Bettler richten sollte, um «Citypflege» zu betreiben. An der Herbstmesse 2009 wurden 21 Platzverweise ausgesprochen, 2010 deren 20, 2011 nur noch 6 und 2012 noch weniger. Die Vorgabe, das Gesetz nicht zur «Citypflege» zu missbrauchen, wurde trotz diverser Vorstösse im Grossen Rat, welche vor allem rund um den Bahnhof SBB «Säuberungen» von Alkohol konsumierenden Randständigen forderten, bisher eingehalten. Man kann sogar sagen, dass es dieses Gesetz nicht braucht.

Bern

In der Geburtsstadt der Wegweisungen sieht es anders aus. Schon im Jahr 2001 wurden 755 Wegweisungen ausgesprochen. Im September 2011 wurde gegen 26 Atomkraftgegner nach einer Sitzblockade in der Nähe des AKW Mühleberg verfügt, dass sie fast vier Wochen ein 12 Quadratkilometer grosses Gebiet nicht betreten dürfen. Regelmässig werden auch Unterschriften-Sammler weggewiesen.

St. Gallen

Die Stadt St. Gallen war 2012 von den Medien noch als «Grossstadt der Wegweisungen» bezeichnet worden. Anlass war der Rekord von 961 Wegweisungen, welche die Stadtpolizei für 2011 gemeldet hatte - fast doppelt so viele wie 2010 (529) oder fast zwanzig Mal mehr als 2006. Im Jahr 2012 wurden noch 819 Wegweisungen und Fernhaltungen, davon 99 wegen Betteln, ausgesprochen - fast 150 weniger als im Jahr zuvor. Vermutlich sei die Konzentration auf Einbrüche ein Grund dafür, schreibt die Polizei.

Zürich

2010 wurden 1703 Wegweisungen ausgesprochen, 2011 bereits 5770 und 2012 «nur» noch 5232 - das sind noch immer 15 Wegweisungen pro Tag, unter anderem wegen Benützen öffentlicher Parkanlagen durch alkoholisierte Personen oder Bettelei. Am 1. Mai 2011 wurden erstmals anlässlich einer Demo im grossen Stil vorgegangen und gegen 468 Personen eine 24-Stündige Fernhaltung verfügt.

Das sagt das Bundesgericht

Im Zusammenhang mit der Wegweisung einer Gruppe Alkohol konsumierender Randständiger im Bahnhof Bern hielt das Bundesgericht fest, dass eine Gefährdung und Störung der öffentlichen Ordnung «nicht im blossen Umstand des Vorhandenseins Alkohol trinkender Ansammlungen erkannt werden dürfe» - sondern «vielmehr in unmittelbarem Zusammenhang mit den Auswirkungen, die von Personenansammlungen, in denen in beträchtlichem Ausmass Alkohol konsumiert wird, regelmässig und erfahrungsgemäss ausgehen». Weggewiesen werden kann also, wer in Gruppen erheblich dem Alkohol zuspricht und direkt damit nachteilige Erscheinungen provoziert. Mehr noch: Weggewiesene dürfen sich weiterhin im Fernhalteperimeter aufhalten, sich dort treffen und versammeln.

Das Verwaltungsgericht Zürich weiss es «besser»

Ein am 1. Mai 2011 Weggewiesener machte unter anderem geltend, dass er weder die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet noch einer Ansammlung von Personen angehört habe, von denen eine solche Gefährdung ausgegangen sei. Die Anwendung des Wegweisungsartikels sei folglich gar nicht zulässig gewesen. Tatsächlich konnte die Polizei dem Mann keine Gewaltbereitschaft nachweisen.Das Gericht geht in seinem Urteil aber davon aus, dass angesichts der aussergewöhnlichen Situation, wie sie die Polizei an jenem 1.Mai antraf, der Wegweisungsartikel auch auf Personen anwendbar sei, bei denen «eine Gefährdungsabsicht nicht ausgeschlossen» werden könne. Zudem sei die Ausdehnung des Anwendungsbereichs umso mehr gerechtfertigt, als es sich bei der Wegweisung lediglich um eine sicherheitspolizeiliche Administrativmassnahme handle.

 

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