Schweiz wegen Landesverweisung gerügt

11. Oktober 2011

Schweiz im gleichen Fall schon zum zweiten Mal gerügt

Die Schweiz hat sich mit dem Landesverweis gegen einen Türken bereits eine zweite Verurteilung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eingehandelt.

Ein heute 31-jähriger Türke war 1986 mit seinen Eltern in die Schweiz gekommen, wo sich die Familie im Kanton Neuenburg niederliess. Ab 1994 kam er regelmässig mit dem Gesetz in Konflikt. Bis 2002 folgten mehrere Verurteilungen wegen Körperverletzung, Raub, Vermögens-, Strassenverkehrs- und anderen Delikten.

Dafür wurde er zu insgesamt dreizehneinhalb Monaten Gefängnis verurteilt. Nach seiner bedingten Entlassung im April 2003 ordneten die Neuenburger Ausländerbehörden seine unbefristete Wegweisung aus der Schweiz an, was vom Bundesgericht 2004 bestätigt wurde.

2008 kam der EGMR auf eine erste Beschwerde des Mannes zum Schluss, dass die Schweiz damit sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt habe. Die Schweiz wurde verurteilt, ihm 3000 Euro Genugtuung und 4650 Euro für die Auslagen zu zahlen.

In der Folge kam das Bundesgericht auf sein erstes Urteil zurück und wandelte die unbefristete Wegweisung in einen 10-jährigen Landesverweis um, gültig ab 2003.

Der EGMR hat dem mittlerweile in Deutschland lebenden Türken nun ein weiteres Mal Recht gegeben. Für die erneute Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens muss die Schweiz weitere 5000 Euro Genugtuung zahlen. Laut den Richtern in Strassburg erscheint im konkreten Fall auch ein Landesverweis von zehn Jahren als unverhältnismässig.

Dabei sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der Delinquenz des Betroffenen um Jugendsünden gehandelt habe und er offenbar Einsicht zeige. Seither habe er sich als verantwortungsvoll handelnde Person erwiesen, die im Rahmen ihrer Möglichkeiten einer regelmässigen Arbeit nachgehe und eine eigene Familie gegründet habe.

Da sich die Schweiz an die Rechtsprechung des EGMR halten muss, sind die erste und erst recht die zweite Ausschaffungsinitiative nicht umsetzbar.

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