Willkürliche Behördenentscheide in der Schweiz

26. Februar 2014

Willkürliche Entscheide von Behörden sind auch in der Schweiz nicht aussergewöhnlich. Im letzten halben Jahr haben es aber zwei massive Fehlentscheide in die Medien gebracht, welche zu einem guten Teil auch durch die hetzerischen Berichte, allen voran durch eine «Zeitung» mit 5 Buchstaben, mitgeprägt wurden. Bedenklich erscheint, dass in den Leserkommentaren, auch solchen bei seriöseren Zeitungen, eine grosse bis sehr grosse Mehrheit in ein kollektives Hurra- und «zum Glück wird es ihm jetzt gezeigt»-Geschrei einstimmt. Immerhin: Am Schluss werden die beteiligten Behördenmitglieder, die «Zeitung» mit 5 Buchstaben und alle Kommentarspalten- und Stammtischpolterer der Dummheit überführt.

Der Fall Carlos

Als im August 2013 durch ein Filmporträt des Schweizer Fernsehens über den Zürcher Jugendanwalt Hansueli Gürber der Fall «Carlos» bekannt wurde, legte die «Zeitung» mit 5 Buchstaben mit einem Gehetze los, welches von vielen anderen Medien aufgenommen wurde. In der Folge wurde «Carlos» von der Jugendanwaltschaft aus einem Sondersetting ins Gefängnis eingewiesen, angeblich um «Carlos» vor den Medien zu schützen. Der Volkszorn war besänftigt, weil das teure Sondersetting abgebrochen wurde. Dass aber ein Tag im Massnahmezentrum Uitikon (MZU) 800 Franken und somit die Inhaftierung monatlich 24,000 Franken kostete, war der Volksseele dann egal. Ein halbes Jahr später hat das Bundesgericht dieses Vorgehen als willkürlich eingestuft und die Freilassung von «Carlos» angeordnet. Der Zürcher Justizdirektor Martin Graf und der Oberjugendanwalt Marcel Riesen haben sich bis auf die Knochen blamiert.

Der Fall Berikon

Der 1990 geborene Beat L. bezieht seit Juni 2008 Sozialhilfe der Gemeinde Berikon. Mit Verfügung vom 26. September 2011 stellte der Gemeinderat die materielle Hilfe für den Lebensunterhalt und die Miete wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens mit Wirkung ab 30. September 2011 ein, die medizinische Grundversorgung wurde aufrechterhalten. Dagegen reichte Beat L. beim Bezirksamt Bremgarten Beschwerde ein. Dieses kam zum Schluss, dass kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliege und der angefochtene Entscheid daher aufzuheben sei. Wegen der Nichtbeachtung verfügter Auflagen und Weisungen ordnete es eine Kürzung des Grundbedarfs II für die Dauer von drei Monaten ab Januar bis und mit März 2012 an (Entscheid vom 12. Dezember 2011). Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wies die von der Einwohnergemeinde Berikon erhobene Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksamts Bremgarten mit Entscheid vom 30. April 2012 ab. Die Einwohnergemeinde Berikon führte daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und blitzte auch dort ab.

Mit dem Urteil des Bundesgerichts ist der Entscheid vom 12. Dezember 2011 des Bezirksamts Bremgarten in Rechtskraft erwachsen. Die Einwohnergemeinde Berikon müsste Sozialhilfe bezahlen, unter Kürzung des Grundbedarfs II für die Dauer von drei Monaten. Bezahlt hat sie aber keinen Rappen. Vielmehr verlangte sie schikanöse Zusatzinformationen, so sollen z. B. alle Auslagen für den Zeitraum zwischen November 2011 und Januar 2013 aufgezeigt werden. Weder das Bezirksamt Bremgarten noch eines der involvierten Gerichte haben aber etwas Entsprechendes verfügt. Die Einwohnergemeinde Berikon stellt sich somit klar gegen einen Entscheid des Bundesgerichts. Eine schlechte Figur machte ebenso der kantonale Sozialdienst des Kantons Aargau, welcher eine Beschwerde von Beat L. gegen die Verfügung, mit welcher die Offenlegung aller Auslagen verlangt wurde, abgewiesen hat. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau musste sich ein zweites Mal mit einer Angelegenheit befassen, welche bereits das Bundesgericht letztinstanzlich entschieden hat. Im Februar 2014 wurde diese Posse mit einem Vergleich beendet, die Gemeinde Berikon hat nachgezahlt.

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