Reglement Rechtshilfefonds

20. Mai 2008

  1. Der Rechtshilfefonds (Fonds) handelt bei der Vergabe von Geldern im Sinne von Daniele Jenni.

  1. a) In erster Linie werden Personen unterstützt, die gegen die Einschränkung eines persönlichen Grundrechts durch den Staat kämpfen.

  • b) Eher nicht unterstützt werden Zivilstreitigkeiten.

  1. Der Fonds leistet vor allem Kostenvorschüsse für Behörden und Gerichte, er kann bei absoluter Notwendigkeit auch Kosten eines Rechtsvertreters übernehmen.

  1. Unterstütze Beschwerden müssen eine gewisse Wahrscheinlichkeit zum Erfolg haben und nach Möglichkeit von breiterem Interesse sein.

  1. Eine Kostenbeteiligung von dritter Seite ist keine Bedingung für ein Engagement des Fonds.

  1. Es besteht kein Anspruch auf eine Unterstützung durch den Fonds. Ablehnende Entscheide über Kostengutsprachen sind endgültig.

  1. Bei positivem Ausgang von Verfahren müssen die gesprochenen Gelder nach Abzug der effektiven Kosten wieder in den Fonds zurückfliessen.

  1. Alle Geschäfte des Rechtshilfefonds werden durch den Vorstand von grundrechte.ch wahrgenommen.

Dieses Reglement wurde am 20. Mai 2008 durch den Vorstand von grundrechte.ch genehmigt und unter diesem Datum in Kraft gesetzt.

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