Geheime Überwachungsmassnahmen ohne Mitteilung

8. Januar 2015

Mit der Revision des BÜPF und dem neuen Nachrichtendienstgesetz sollen geheime Überwachungsmassnahmen massiv erweitert werden. Es geht dabei vor allem um die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Telefon, E-Mail, Postverkehr etc.) und die Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten (Abhörmikrophone, Richtmikrophone, Standortidentifikationen etc.). Da es sich hierbei um einen rechtsstaatlich hoch sensiblen Bereich handelt, ist für die Zulässigkeit der Durchführung von geheimen Überwachungsmassnahmen eine Genehmigung durch ein Zwangsmassnahmengericht resp. das Bundesverwaltungsgericht notwendig. Obendrein müssen Betroffene nach einer geheimen Überwachungsmassnahme informiert werden.

Mit der neuen Strafprozessordnung sind schon lange derartige geheime Überwachungsmassnahmen möglich, allerdings ist diffus, wie diese Massnahmen genau eingesetzt werden. Zwar publiziert der Dienst ÜPF jährlich eine Liste aller genehmigter geheimer Überwachungsmassnahmen des Post- und Fernmeldeverkehrs, aber eine Statistik über den Prozentsatz der genehmigten resp. nicht genehmigten Anträge fehlt. Ebenso gibt es keine Informationen über die Einhaltung der Mitteilungspflicht.

Die «Fachkommission Aufsicht über Staatsanwaltschaft und Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft» hat im Januar 2015 ihren «Tätigkeitsbericht 2013 Staatsanwartschaft» veröffentlicht. Die Ergebnisse sind alarmierend:

• Der Staatsanwaltschaft war es innert einer Frist von knapp sechs Wochen nicht möglich, alle auf einer Liste des Zwangsmassnahmengerichts aufgeführten Verfahrensnummern den eigenen Verfahren zuzuordnen.

• Bei den insgesamt 409 genehmigten Überwachungsmassnahmen gegen unbekannte Täterschaft war es der Staatsanwaltschaft nicht möglich, die Einhaltung der Mitteilungspflicht zu überprüfen.

• Bei den 930 (teilweise) genehmigten geheimen Überwachungsmassnahmen konnte die Fachkommission anhand der Angaben in der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft nicht konsistent ablesen, ob die Mitteilung rechtsgenügend ergangen ist.

• In der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 21. August 2014 sind beim Zwangsmassnahmengericht keine Anträge der Staatsanwaltschaft auf Aufschub oder Unterlassung der Mitteilung eingegangen.

• Die gesetzlichen Vorgaben wurden seit 2011 nicht immer eingehalten und sind mangels Bewirtschaftung durch die Staatsanwaltschaft auch nicht überprüfbar.

 

Webauftritt gestaltet mit YAML (CSS Framework), Contao 3.5.27 (Content Management System) und PHPList (Newsletter Engine)

Copyright © 2006-2024 by grundrechte.ch