Das BÜPF kommt erst 2015 in den Nationalrat

25. November 2014

Ursprünglich wurde erwartet, dass der Nationalrat das Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) in der Wintersession 2014 behandelt. Stattdessen berät er jetzt das Nachrichtendienstgesetz.

Im Hinblick auf das Referendum gegen das BÜPF wurde in den letzten Monaten viel über die Verschärfungen dieser Gesetzesänderung informiert, auch von grundrechte.ch. Schon das bisherige Gesetz generiert aber viele Probleme, wie aktuelle Beispiele zeigen.

Telefonkontakte zwischen Angeschuldigten und ihren Verteidigern sind absolut tabu und dürfen von Strafverfolgungsbehörden nicht abgehört werden. Gemäss Art. 271 Abs. 3 StPO müssen derartige Aufzeichnungen, welche bei einer Telefonüberwachung versehentlich anfallen, sofort gelöscht werden. Nur ist dies leider graue Theorie. Statt derartige Gespräche zu löschen, werden sie einfach in internen Dossiers abgelegt, wie kürzlich bekannt wurde, als ein Anwalt beim Appellationsgericht Basel-Stadt die Herausgabe sämtlicher Akten erzwang. Zwar muss jede Telefonüberwachung vom Zwangsmassnahmegericht genehmigt werden, aber nach dieser Genehmigung fehlt jede Kontrolle.

Im März 2014 verhaftete die Bundesanwaltschaft im Kanton Schaffhausen 3 Iraker. Gemäss abgehörter Telefongespräche und sichergestellter Kommunikation über Skype durch den US-Geheimdienst sollen die drei einen Terroranschlag geplant haben. Seit der Verhaftung sitzen alle in Untersuchungshaft. Im November 2014 hat die Bundesanwaltschaft diese Aktion medienwirksam publik gemacht, wohl im Hinblick auf die Debatte zum Nachrichtendienstgesetz im Nationalrat in der Wintersession 2014. Nach dem Willen des Bundesrats ist das Zukunftsmusik: Der Nachrichtendienst hört ohne Anfangsverdacht Telefone ab und liefert Funde den Strafverfolgungsbehörden, obwohl solche Informationen gemäss StPO nicht als Beweis verwendet werden dürfen.

Am 12. November 2014 enthüllte der «Tagesanzeiger», dass Swisscom der «VAS Tools AG» via Verrechnungsschnittstelle erlaubt, die Telefonnummern von Besuchern einer Webseite auszulesen. Eine «Teilnehmeridentifikation» ist in der Schweiz aber aufgrund des Bundesgesetzes zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) ausschliesslich den Strafverfolgungsbehörden vorbehalten. Im Zusammenhang mit der geplanten Verschärfung des BÜPF argumentieren Befürworter immer wieder, dass die Daten bei den Fernmeldeanbietern sicher seien und Missbrauch nicht möglich sei. Der Fall VAS Tools AG beweist das Gegenteil.

Dem United States Marshals Service reicht es nicht, bei Providern die Herausgabe von Standortdaten verlangen zu dürfen. Stattdessen wurden Kleinflugzeuge mit IMSI-Catchern ausgerüstet, um selbst beliebig überwachen zu können. Wird das Gerät einer gesuchten Person gefunden, kann es dank der Positionsänderung des Flugzeugs bis auf drei Meter genau lokalisiert werden. Dass gleichzeitig unzählige Unschuldige ins Visier der Behörde geraten, wird dabei in Kauf genommen. Mit der Änderung des BÜPF wäre dies auch in der Schweiz möglich.

Ebenfalls möglich mit der Änderung des BÜPF wären Trojaner wie etwa der kürzlich gefundene «backdoor.regin». Die Schweiz müsste diese Schadsoftware aber einkaufen und würde dem Verkäufer Tür und Tor auf alle untersuchten Computer öffnen.

Ebenfalls möglich mit der Änderung des BÜPF wären Trojaner wie etwa der kürzlich gefundene «backdoor.regin». Die Schweiz müsste diese Schadsoftware aber einkaufen und würde dem Verkäufer Tür und Tor auf alle untersuchten Computer öffnen.

Die Kommissionen für Rechtsfragen des Nationalrats schloss sich am 23. Januar 2015 bezüglich der Speicherdauer von Vorratsdaten dem Ständerat an, der weitgehend dem Entwurf des Bundesrates gefolgt war. Die Kommission wird die Beratung an einer ihrer nächsten Sitzungen abschliessen. Dabei wird sie sich namentlich mit besonderen Überwachungsmitteln befassen, und zwar sowohl mit den technischen Geräten als auch mit den Informatikprogrammen.

 

Webauftritt gestaltet mit YAML (CSS Framework), Contao 3.5.27 (Content Management System) und PHPList (Newsletter Engine)

Copyright © 2006-2024 by grundrechte.ch