Keine zwingende Freiheitsstrafe f0r Landfriedensbruch

3. Dezember 2018

Landfriedensbruch ist ein Auffangtatbestand, der Leuten vorgeworfen wird, denen man im Zusammenhang mit einer öffentlichen Zusammenrottung keine konkrete Straftat wie z. B. Sachbeschädigung oder Tätlichkeit nachweisen kann. Die blosse Anwesenheit reicht bereits zu einer Verurteilung aus, es sei denn, dass man vor dem Richter beweisen kann, dass man nur zufällig ohne böse Absicht in die Zusammenrottung geraten ist, was aber praktisch unmöglich ist.

https://grundrechte.ch/2018/Landfriedensbruch_ist_kein_Bagatelldelikt.jpg

Sanktioniert wird Landfriedensbruch mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Dem Walliser CVP-Ständerat Beat Rieder war dies zu wenig. Mit der Motion 17.38 «Landfriedensbruch ist kein Bagatelldelikt» vom 28. September 2017 wollte er erreichen, dass zwingend eine Freiheitsstrafe auszusprechen sei. Obwohl der Bundesrat am 15. November 2017 diese Motion unter anderem mit der Begründung, dass es problematisch wäre, wenn die blosse Teilnahme an einer solchen Veranstaltung strenger bestraft würde als beispielsweise die Begehung einer einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB) oder einer Sachbeschädigung (Art. 144 StGB), ablehnte, nahm sie der Ständerat am 11. Juni 2017 an. Der Nationalrat hat aber am 3. Dezember 2018 dieses unsinnige Anliegen zum Glück versenkt.

 

Webauftritt gestaltet mit YAML (CSS Framework), Contao 3.5.27 (Content Management System) und PHPList (Newsletter Engine)

Copyright © 2006-2024 by grundrechte.ch