Genetische Sippenhaft

15. August 2017

Bei einer DNA-Analyse wird geprüft, ob eine an einem Tatort gefundene DNA-Spur mit einer in der DNA-Datenbank CODIS hinterlegten DNA übereinstimmt. So steht es jedenfalls im Bundesgesetz über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz). Ende 2016 enthielt die Datenbank CODIS 185,393 Personenprofile und 71,152 Tatortspuren.

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Beim «Familial DNA searching», welches erstmals am 19. April 2004 in England angewendet wurde, wird nicht auf Übereinstimmung der DNA, sondern lediglich auf teilweise Übereinstimmung der DNA geprüft. Man erhofft sich, auf diese Weise eine in der DNA-Datenbank registrierte Person zu finden, welche blutsverwandt mit dem nicht registrierten Täter ist.

Seit Seit Ende 2015 gibt es «Familial DNA searching» auch in der Schweiz unter der Bezeichnung «Verwandtenrecherche». Das Bundesstrafgericht hat dazu seinen Segen gegeben, obwohl es keine gesetzliche Grundlage dazu gibt

Bisher hat das Fedpol zwölf Anträge auf «Verwandtenrecherche» bewilligt: Achtmal ging es um ein Tötungsdelikt, zweimal um Mord, einmal um Brandstiftung und einmal um Vergewaltigung mit schwerer Körperverletzung. Noch nie wurde ein Antrag abgelehnt, und noch nie wurde ein Erfolg verzeichnet.

Problematisch ist, dass einerseits auch Personen ohne Blutsverwandtschaft ein teilweise identisches DNA-Profil haben können, andererseits kommt diese Methode einer Sippenhaft gleich. Genau so gut könnte man alle Verwandten einer in CODIS registrierten Person verpflichten, ebenfalls das eigene DNA-Profil zu hinterlegen, das Resultat wäre das Gleiche.

Obendrein hat das Bundesgericht die DNA-Entnahme und -Speicherung lediglich als leichten Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung qualifiziert (Urteil 128 II 259 vom 29. Mai 2002, Erwägung 3.3 «Für die Erstellung eines DNA-Profils werden zwar Abschnitte der innersten materiellen Substanz eines Menschen untersucht, welche auch dessen Erbinformationen enthält. Die Analyse umfasst indessen ausschliesslich nicht-codierende Abschnitte der DNA und beschränkt sich darauf, ähnlich wie bei einem klassischen Fingerabdruck, persönlichkeitsneutrale Merkmale des betreffenden Menschen festzustellen, welche die Identifizierung erlauben, jedoch keine Aussagen über Erbanlagen oder Rückschlüsse auf Krankheiten zulassen ... Zwar muss der Betroffene bei einer Registrierung seines DNA-Profils in der Datenbank damit rechnen, aufgrund einer späteren Abgleichung allenfalls wieder in ein Strafverfahren verwickelt zu werden. Dies ist jedoch auch bei der Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen wie etwa Fotografien der Fall. Im Gegensatz zu einer Fotografie, bei welcher die registrierte Person bloss aufgrund einer gewissen Ähnlichkeit wieder in ein Strafverfahren hineingezogen werden kann, erlaubt der Vergleich von DNA-Profilen praktisch sichere Aussagen hinsichtlich einer allfälligen Übereinstimmung. Unter den genannten Umständen erweisen sich die Erstellung eines DNA-Profils wie auch dessen Bearbeitung im Informationssystem des Bundes als leichte Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV).»). Wenn aber mit den Daten in CODIS ohne gesetzliche Grundlage Schindluder betrieben wird, wie dies bei der «Verwandtenrecherche» der Fall ist, kann nicht mehr von einem leichten Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gesprochen werden.

 

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