Kein Schnüffeln im Internet ohne richterliche Genehmigung

1. Oktober 2014

Am 1. Oktober 2014 hat das Bundesgericht über zwei Beschwerden gegen kantonale Polizeigesetze in einer öffentlichen Beratung entschieden.

Gutgeheissen hat das Gericht die Beschwerde in Bezug auf § 32f des Polizeigesetzes Zürich zur automatischen Überwachung von geschlossenen Kommunikationsplattformen im Internet. Die Informationsbeschaffung in sogenannten Closed User Groups stellt einen schweren Eingriff in das verfassungsmässig geschützte Fernmeldegeheimnis dar. Die Überwachung kann zulässig sein, wenn schwerwiegende Gefahren drohen und keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. Um Missbräuche zu vermeiden, ist jedoch eine vorgängige richterliche Genehmigung und nachträglicher Rechtsschutz für die Betroffenen erforderlich. Darauf hat der kantonale Gesetzgeber verzichtet, weshalb die Bestimmung aufzuheben ist.

Die aufgehobene Bestimmung lautete:

§ 32 f. (Informationsbeschaffung im Internet)

1 Die Polizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit technischen Mitteln im Internet fahnden.

2 Eine Polizeioffizierin oder ein Polizeioffizier kann den Einsatz von technischen Mitteln zur Feststellung von verdächtigen Inhalten in einer einem beschränkten Benutzerkreis zugänglichen virtuellen Kommunikationsplattform anordnen, wenn die Abwehr einer drohenden Gefahr oder die Erkennung von Straftaten sonst aussichtslos wäre oder unverhältnismässig erschwert würde. Dies gilt namentlich zur Erkennung folgender Gefahren und Straftaten:

a.Amokläufe,

b.Hooliganismus und schwere Ausschreitungen bei öffentlich zugänglichen Grossveranstaltungen und Kundgebungen,

c.Aufrufe zu Gewalt, zu schweren Sachbeschädigungen mit erheblichem Schadenspotenzial oder zu anderen schweren Rechtsgutverletzungen,

d.schwere Sexualdelikte,

e.Verhinderung drohender Verbrechen oder Vergehen an Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen und die wegen ihrer Verletzlichkeit besonders gefährdet sind.

Gemäss Erwägung 8.7.2.2 der schriftlichen Urteilsbegründung des Bundesgerichts wäre eine gesetzliche Grundlage zur Überwachung von geschlossenen Kommunikationsplattformen im Internet namentlich zur Erkennung von Gefahren und Straftaten wie Amokläufen, schweren Sexualdelikten, schweren Ausschreitungen bei Grossveranstaltungen und Kundgebungen, Aufrufen zu Gewalt mit erheblichem Schadenpotenzial und anderen schweren Rechtsgutsverletzungen möglich, wenn ein Richter die Überwachung genehmigen müsste und betroffene Personen nachträglich informiert würden.

Auch in Genf

Die Beschwerde gegen das Polizeigesetz des Kantons Genf hiess das Bundesgericht vollständig gut. Es hebt die Bestimmungen zur Observation (Artikel 21 A Abs. 2), zur verdeckten Fahndung (Artikel 21 B) sowie zur verdeckten Vorermittlung (Artikel 22) auf. In all diesen Fällen ist es mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip zur Verhinderung von Missbräuchen erforderlich, dass die Betroffenen nachträglich über die ergriffenen Massnahmen informiert werden und Rechtsschutz erhalten. Bei der verdeckten Ermittlung - wo die Ermittler im Gegensatz zur verdeckten Fahndung unter einer falschen Identität auftreten - bedarf es einer vorgängigen Genehmigung durch den Richter.

 

Webauftritt gestaltet mit YAML (CSS Framework), Contao 3.5.27 (Content Management System) und PHPList (Newsletter Engine)

Copyright © 2006-2024 by grundrechte.ch