Eine Ohrfeige für Polizei und Staatsanwaltschaft

15. Januar 2015

Ist es ein Schwerverbrechen, mit einem Haufen Mist gegen eine Veranstaltung zu protestieren? Ein Leitentscheid des Bundesgerichts bremst die DNA-Datensammelwut der Polizei.

Von Heiner Busch, WOZ

Kurz vor Weihnachten 2014 hat das Bundesgericht vier Berner AktivistInnen für ihren Durchhaltewillen belohnt. Es hiess ihre Beschwerde gegen die routinemässige DNA-Erfassung durch die Kantonspolizei gut. Der Entscheid hat über die Kantonsgrenzen hinaus Bedeutung und erinnert Polizei und Staatsanwaltschaften daran, dass sie in jedem Einzelfall entscheiden müssen, ob die Erfassung erforderlich und verhältnismässig ist.

Vor zwei Jahren, am 30. Januar 2013, fand an der Universität Bern ein «Asylsymposium» statt. Als der Chef des Bundesamts für Migration, Mario Gattiker, seine Rede hielt, deponierten die vier AktivistInnen einen Haufen Mist auf dem Rednerpult. Die Polizei nahm sie beim Verlassen des Unigeländes fest. Auf dem Posten folgte nicht nur die erkennungsdienstliche Behandlung, die der Staatsanwalt telefonisch angeordnet hatte. Die Polizei nahm bei den vieren auch per Wangenschleimhautabstrich eine DNA-Probe und liess ein DNA-Profil zur Speicherung in der Datenbank des Bundesamts für Polizei erstellen. Sie stützte sich dabei auf eine generelle Anweisung der Generalstaatsanwaltschaft, bei jeder DNA-Probe auch gleich ein Profil anfertigen zu lassen. Der staatliche Wille zur Datensammelei liess sich auch nicht dadurch bremsen, dass die Universität schon am Nachmittag auf eine Strafanzeige wegen Sachbeschädigung verzichtete.

Bundesrechtswidrig

Im März 2013 erhielten die vier AktivistInnen einen Strafbefehl wegen «Verunreinigung fremden Eigentums». Den fochten sie an - und zwar nicht wegen der Busse von hundert Franken, sondern mit der Forderung, die erkennungsdienstliche Behandlung und die DNA-Erfassung für rechtswidrig zu erklären. Im Juni 2013 wies das Regionalgericht die Beschwerde ab. Ein Jahr später hiess auch das kantonale Obergericht die Massnahmen gut - aus «Praktikabilitätsgründen». Die sofortige erkennungsdienstliche Behandlung sei «für alle Seiten weniger umständlich und aufwendig» gewesen als eine nochmalige Vorladung. Die Abnahme einer DNA-Probe diene «logischerweise» der Erstellung eines Profils, weshalb auch nichts gegen die generelle Anweisung der Generalstaatsanwaltschaft spreche.

Der Weiterzug eines Urteils ans Bundesgericht ist vor allem ein finanzielles Risiko, das sich die AktivistInnen nur leisten konnten, weil die Demokratischen JuristInnen Bern und der Verein grundrechte.ch ihnen im Falle einer Niederlage Unterstützung zugesagt hatten. Das Wagnis hat sich gelohnt.

Das Bundesgericht gab den Berner Behörden und Gerichten eine schallende Ohrfeige und will von fadenscheinigen «Praktikabilitätsgründen» nichts wissen. «Die erkennungsdienstliche Behandlung durfte mangels Dringlichkeit nicht mündlich angeordnet werden.» Die Strafprozessordnung ermögliche auch «nicht bei jedem hinreichenden Tatverdacht die routinemässige Entnahme von DNA-Proben, geschweige denn deren generelle Analyse.» Die allgemeine Weisung der Berner Generalstaatsanwaltschaft sei «in mehrfacher Hinsicht bundesrechtswidrig». Der Gesetzgeber habe in der Strafprozessordnung bewusst zwischen Probennahme und Profilerstellung unterschieden und die Anordnungskompetenzen getrennt. Mit einer generellen Weisung werde die Entscheidung «in einer Vielzahl von Fällen» einfach der Polizei übertragen. Erforderlich sei immer eine Prüfung des Einzelfalls.

Die DNA-Datei wurde im Jahr 2000 eingerichtet, zunächst auf der Basis einer Verordnung des Bundesrats. Politik und Polizei hatten es eilig, argumentiert wurde vor allem mit schweren Sexualstraftaten. Erst 2004 folgte das DNA-Profil-Gesetz, das 2011 teilweise durch die Strafprozessordnung abgelöst wurde. Wangenschleimhautabstriche (WSA) und DNA-Profile gehören mittlerweile wie Fingerabdrücke und Fotos zum polizeilichen Alltag. Schon in den ersten Jahren war erkennbar, dass die DNA-Erfassung auch als Mittel der Disziplinierung von politischen AktivistInnen genutzt und selbst bei Hausbesetzungen oder Sitzblockaden angeordnet wurde.

Falsche Drohungen

Dass der Fall der vier AktivistInnen kein Einzelfall ist, führte die Berner Polizei erst jüngst wieder bei den Protesten gegen die Miss-Schweiz-Wahl auf dem Berner Bundesplatz am 11. Oktober vor (siehe WOZ Nr. 42/2014). Sechs der zwanzig Festgenommenen erhielten drei Tage später eine Aufforderung, für eine erkennungsdienstliche Erfassung «inkl. WSA DNA» bei der Polizei anzutraben. Einer der Betroffenen wird der «Hinderung einer Amtshandlung» beschuldigt. Er habe die Polizei «massiv gestört» und an einer «ordnungsgemässen Kontrolle gehindert». Die DNA-Erfassung sei «geeignet, diese und/oder allfällige weitere Straftaten aufzuklären». Und weiter: «Ein Nicht-Nachkommen der durch die Staatsanwaltschaft verfügten Massnahme kann eine polizeiliche Vorführung zur Folge haben.» Das aber ist eine Vortäuschung falscher Tatsachen, denn die schriftliche Verfügung der Staatsanwaltschaft zur erkennungsdienstlichen Behandlung liegt noch gar nicht vor.

«Die Staatsanwaltschaft muss jetzt prüfen, ob die Erfassung des DNA-Profils noch notwendig ist», sagt Christof Scheurer, der Informationsbeauftragte der Berner Generalstaatsanwaltschaft. Wenn dem so sei, müsse sie eine Verfügung erlassen. Dagegen könnten die Betroffenen dann auch Rechtsmittel ergreifen. Die polizeiliche Vorladung an die sechs bei der Miss-Schweiz-Wahl Festgenommenen verweist noch auf die allgemeine Weisung der Generalstaatsanwaltschaft, bei jeder DNA-Probe auch ein Profil für die Datenbank zu erstellen. Diese Weisung ist jedoch vom Tisch. Scheurer: «Das Bundesgericht hat expressis verbis entschieden, dass sie bundesrechtswidrig ist. Sie ist damit obsolet.»

 

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